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Gebrauchtwagenkauf – Kraftstoffleitung defekt – Sachmangel

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OLG Celle
Az.: 7 U 224/07
Urteil vom 16.04.2008

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag von 3.000 € hinaus weitere 1.204 € (Nutzungsausfallentschädigung) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. 09. 2006 an die Klägerin zu zahlen sowie sie in Höhe weiterer 95,69 € von der vorgerichtlichen Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen der Beklagten zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Streitwert für das Berufungsverfahren:
Berufung der Klägerin: 1.204 €

Berufung der Beklagten: 3.500 €

Gesamt: 4.704 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rücktritt von einem PKW-Kaufvertrag.
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten im Juni 2006 für 3.000 € einen 10 Jahre alten Ford Galaxy, laut Kaufvertragsurkunde vom Streitverkündeten, dem Voreigentümer D. R., ohne jegliche Garantie/Gewährleistung“ (Bl. 7 d. A.). Zwei Monate später, am 19. August 2006, brannte der Motorraum des Wagens aus. Seitdem ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte als gewerbliche Händlerin als gewährleistungspflichtig angesehen und sie antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens verurteilt. Wegen der weiterhin von der Klägerin begehrten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43 € täglich gemäß Tabelle von Sanden/Danner vom Schadenstag bis zum 26. März 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Verzug befunden, jedoch sei der Entzug der Nutzungsmöglichkeit hierauf n[…]


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