OLG Brandenburg
Az.: 3 U 117/09
Urteil vom 15.09.2010
Das Versäumnisteil- und Kostenschlussurteil des Senates vom 21.04.2010 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin zu 1. hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 1. kann die Vollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisteil- und Kostenschlussurteil vom 21.04.2010 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des von ihr vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. erbittet die Feststellung des Bestehens eines Gewerbemietverhältnisses zwischen ihr als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin.
Die gesellschaftsrechtliche Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 (fortan auch: Klägerin zu 1) vermietete der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan auch: Beklagte) gemäß Mietvertrag (MV) vom 01.11.1993 (vgl. 6 ff GA) noch zu errichtende Gewerberäume zum Betrieb eines Lebensmittelhandels für 15 Jahre, mindestens bis 30.06.2009, im Erdgeschoss des Gebäudes … …. Das Grundstück, auf dem das Mietobjekt zu errichten war, erwarb mit Kaufvertrag vom 23.12.1993 eine GbR, bestehend aus der Klägerin zu 1 und ihrem Geschäftsführer (fortan auch: GbR).
Mit Schreiben vom 21.01.1994 teilte die Klägerin zu 1 der Beklagten mit, dass alle bestehenden Mietverträge für den …platz in V… an die GbR übergeleitet worden waren (vgl. B10, 206 GA) und bat um Unterzeichnung und Rücksendung eines 1. Nachtrages an sie, da sie weiterhin den Schriftverkehr führe. Die Beklagte unterzeichnete den 1. Nachtrag (vgl. B4, 72 GA) und sandte ihn der Klägerin zu 1 zurück.
Die GbR verkaufte die Immobilie am 20.12.1994 an die Klägerin zu 2. Die GbR wurde am 15.11.1996 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, die Klägerin zu 2 am 06.05.1999 (vgl. 538 GA).
Die Beklag[…]