Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Az.: 1 AZR 551/99
Urteil vom 11. Juli 2000
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 6 Ca X482/98 – Urteil vom 8. Dezember 1998
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 11 (16) Sa 162/99 – Urteil vom 12. Mai 1999
Leitsätze:
Arbeitnehmer können nicht durch Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, die Kosten für das Kantinenessen auch dann zu tragen, wenn sie es nicht in Anspruch nehmen.
BUNDESARBEITSGERICHT
URTEIL
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2000 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1999 – 11 (16) Sa 162/99 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Zinsen aus dem für August 1998 einbehaltenen Teilbetrag von 153,30 DM erst ab 1. September 1998 zu zahlen sind.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einbehaltenes Arbeitsentgelt.
Die Beklagte ist ein Catering-Unternehmen, das u.a. Fluggesellschaften beliefert. Die Klägerin wird in dem Betrieb am Düsseldorfer Flughafen gegen eine monatliche Grundvergütung von 2.843,75 DM brutto beschäftigt. Hinzu kommen Nacht- und Sonntagszuschläge sowie Schichtzulagen. Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht die Anwendung der gültigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Regeln der Beklagten vor.
Die Beklagte unterhält für die in Düsseldorf tätigen etwa 460 Arbeitnehmer eine Kantine. Diese wird von der Beklagten bezuschußt. Die dort angebotenen Speisen stellt die Beklagte in ihrem Catering-Betrieb her. Bis Ende Juni 1998 konnten sich die Beschäftigten entweder zur ständigen Teilnahme an der Kantinenverpflegung anmelden oder Essenmarken erwerben, um von Fall zu Fall entscheiden zu können. Bei ständiger Teilnahme wurden für die Mahlzeiten Beträge von der Vergütung einbehalten, sofern die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend waren. Der Preis für eine sog. Vollverpflegu[…]