Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 77/01
Urteil vom 28.05.2003
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8.3.2001 (9 O 351/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger zu 2) und 3) sind die Eltern des am 5.7.xxxx geborenen, schwer behinderten Klägers zu 1), der Beklagte ist Frauenarzt und betreute die Schwangerschaft der Klägerin zu 2). Die Kläger begehren Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ihrer Auffassung nach unzureichender ärztlicher Betreuung während der Schwangerschaft.
Bei der Klägerin zu 2) war im Herbst 1992 eine Konisation durchgeführt worden, bei der aus dem Gebärmuttermund ein Kegel von 1,5 cm Länge und 2 cm Durchmesser entfernt worden war. Seit Februar xxxx bestand eine Zwillingsschwangerschaft, die zunächst von einem anderen Arzt betreut wurde. Dieser behandelte eine diagnostizierte Scheiden- und Muttermundinfektion mit Beta-Isadona-Zäpfchen. Ab dem 15.4.xxxx betreute der Beklagte die Klägerin zu 2) frauenärztlich. Er führte am 15.4., 13.5. und 17.6.xxxx Untersuchungen der Klägerin durch. Bei dem ersten Termin, bei dem er auf der Behandlungskarte u.a. „Ausfluss“ vermerkte, erfolgte eine Untersuchung durch Nativpräparat, die ohne Befund blieb. Auch bei der zweiten Untersuchung am 13.5.xxxx wurde ein Nativpräparat erstellt, das ohne Befund war. Ebenfalls ergab eine Untersuchung auf Sprosspilze keinen Befund. Bei dem Termin vom 17.6.xxxx erfolgte eine vaginale Untersuchung und u.a. eine Untersuchung des Urins, die erhöhte Leukozytenwerte ergab. Der Beklagte verordnete der Klägerin zu 2) ein Magnes[…]