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Vermietergemeinschaft – unwirksamer Kündigungsausspruch

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BGH
Az: II ZR 159/09
Beschluss vom 26.04.2010

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 2010 einstimmig beschlossen:
1.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a)
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein kann, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1951 – V BLw 36/50, LM Nr. 1 zu § 2038 BGB; Urt. v. 11. November 2009 – XII ZR 210/05, WM 2010, 429, 431 Tz. 20, 26; v. 28. April 2006 – LwZR 10/05, NJW 2007, 150, 151 Tz. 18, jeweils zur Miterbengemeinschaft; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 11; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 745 Rdn. 2, MünchKommBGB/K. Schmidt, 5. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 5, Staudinger/Langhein, BGB Neubearbeitung 2008 § 745 Rdn. 6; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 745 Rdn. 2; RGRK/v. Gamm, BGB 12. Aufl. § 745 Rdn. 7). Die von der Revision herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 28. April 2006 – LwZR 10/05 aaO) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Dass der Senat für Landwirtschaftssachen in diesem Urteil – in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 30. Januar 1951 – V BLw 36/50, LM Nr. 1 zu § 2038 BGB) – die Kündigung eines Pachtverhältnisses als Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB qualifiziert hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 101, 25, 26 f.; 140, 63, 68; BGHZ 164, 181, 184 f. zur Miterbengemeinschaft) und allgemeiner Meinung (RGRK/v. Gamm aaO § 746 Rdn. 7; MünchKommBGB/K. Schmidt aaO §§ 744, 745 Rdn. 4; Staudinger/Langhein aaO § 744 Rdn. 9; Sae[…]


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