SG Gießen – Az.: S 9 KR 156/15 – Urteil vom 26.10.2016
1. Der Bescheid vom 25.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 02.09.2010 bis 31.08.2012 zu erlassen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht der Erlass von rückständigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1990 geborene Klägerin war bis 01.09.2010 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Im Anschluss war die Klägerin nicht kranken- und pflegeversichert. In der Zeit vom 08.03.2011 bis 10.05.2012 wurden für die Klägerin diverse ambulante Behandlungen durch unterschiedliche Vertragsärzte bei der Beklagten abgerechnet.
Anfragen zu dem Versicherungsschutz beantwortete die Klägerin nicht und die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.09.2012 fest, dass die Versicherung der Klägerin ab 02.09.2010 bei der Beklagten fortgesetzt werde, da davon ausgegangen würde, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Da die Klägerin keine Angaben gemacht hatte, setzte die Beklagte den Höchstbeitrag fest und berechnete die Beiträge seit September 2010 bis August 2012 in Höhe von 15.079,97 EUR nach. Nachdem die Klägerin Einkommensnachweise vorgelegt hatte, reduzierte die Beklagte die nachzuzahlenden Beiträge auf 8.493,43 EUR.
Mit Schreiben vom 02.10.2013 beantragte die Klägerin den Erlass der Beiträge aufgrund des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2013 ab. Ein Erlass der Beiträge sei nicht möglich, da die Klägerin im erstattungsfähigen Zeitraum Leistungen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte reduzierte aber die Höhe der Säumniszuschläge, so dass ein Betrag von 7.354,66 EUR offen war.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2013 Widerspruch und machte geltend, die Beiträge seien nach dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung zu erlassen. Sie sei nachrangig in der Familienversicherung versichert gewesen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, ab 02.10.2010 habe kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden, so dass die Pflichtversicherun[…]