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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht verletzt – gesamtschuld. Haftung von Wohnungseigentümern

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 93/01
Urteil vom  04.12.2001
Vorinstanz: Landgericht Ffm. – Az.: 2/22 O 319/00

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 06. November 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 22. Zivilkammer – vom 29.03.2001 – 2/22 O 319/2000 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 30.000,–.

Entscheidungsgründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Beklagte haftet der Klägerin in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch mit den übrigen Wohnungseigentümern wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht- Streupflicht- auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 840 BGB).
Eine Delegation dieser Streupflicht, die den Miteigentümern gemeinsam auferlegt ist (BGH in NJW-RR 1989, Seite 394), ist weder auf die Hausbewohner noch auf die Hausverwaltung erfolgt mit der Konsequenz, dass den Miteigentümern lediglich noch Kontroll- und Überwachungspflichten oblegen hätten (BGH a.a.O.).
Was die Übertragung auf die Hausbewohner betrifft, so ist grundsätzlich für den Fall einer Übertragung darauf zu verweisen, dass es klarer Absprachen bedarf, um sicher zu stellen, dass Gefährdungen anderer ausgeschlossen sind (BGH in NJW 1996, Seite 2646; Staudinger-Hager 13. Aufl., § 823, Rz. E 59). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Streitverkündete verweist zwar auf die Hausordnung vom 22.06.1997, wonach für den Winterdienst auf den Laubengängen im Bereich der jeweiligen Bewohner dieser Wohnung zuständig und verpflichtet ist, diesen Bereich von Eis und Schnee frei zu halten; sie trägt in diesem Zusammenhang aber lediglich vor, dass diese an die Wohnungseigentümer[…]


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