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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohnvergütung: Werkvertrag sittenwidrig und beruht auf arglistiger Täuschung

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LG Erfurt
Az: 2 HK O 228/05
Urteil vom 13.07.2006

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Werklohnvergütung, die Beklagte macht mit der Widerklage Überzahlung und Ersatzvornahmekosten geltend.
Am 16.03.2004 schlossen die Parteien einen Bauwerkvertrag über die Durchführung von Schleifarbeiten an einem von der Beklagten selbst hergestellten Gussasphaltboden betreffend das Bauvorhaben „…“. Die Klägerin wurde als Nachunternehmerin der Beklagten tätig. Für das Schleifen des eingebauten Gussasphaltestrichs gemäß Position 1.22 vereinbarten die Parteien einen Quadratmeterpreis von 49,36 €. Gegenstand des Vertrages waren die besonderen Vertragsbedingungen des Haupt-Auftraggebers, das Angebot der Klägerin vom 17.02.2004 nebst Leistungsverzeichnis sowie die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Nachunternehmer der Beklagten. Die Geltung der VOB war vereinbart.

Für die Beklagte unterzeichnete den Auftrag unter i. V. deren Kalkulator … sowie der Bauleiter … (Anlage K1).

Am 28.06.2004 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zur Vorkasse und wöchentlichen Abschlagsrechnung, für die Beklagte unterzeichnete ihr Geschäftsführer … (Anlage K3).

Nach Aufnahme der Arbeiten am 28.06.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 07.07.2004 mit, dass „wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistungen durch Entmischung des Gussasphaltes behindert werden“ (Anlage K2).

Daraufhin fand eine Vorortbesichtigung am 08.07.2004 statt. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die Beklagte der Klägerin, was festgestellt und nunmehr festgelegt wird mit folgendem Wortlaut:

• Auf einigen Flächen der Flurbereiche (Terrazzooptik) ist nach dem Schleifen auf geringen Teilflächen die Körnung des Gussasphaltes (0/11 GE 10) nicht zu sehen (da es sich beim Gussasphalt um ein Naturprodukt handelt, ist dies in der Praxis nicht auszuschließen).

• Da diese Flächen mehrmals behandelt werden müssen, entstehen der Firma … erhöhte Kosten, welche Sie uns in einem Nachtrag anzeigen wird.

• Die Firma … wird Ihre Arbeiten ab 09.07.2004 mit erhöhtem Einsatz (Arbeitskräfte und Technik) fortsetzen.

Aus diesen Gründen betrachten wir Ihre Behinderungsanzeige vom 07.07.2004 als gegenstandslos (Anlage K5).

Dieses Schreiben ist unterschrieben mit i. V.[…]


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