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Instandsetzungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer bei Dachterrasse

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LG Berlin, Az.: 55 S 119/10 WEG, Urteil vom 30.11.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.2. 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 70 C 145/09 WEG – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise geändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:

Die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 63/100 der eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten, die Beklagte zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 37/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten.

2. Von den Kosten der Berufung haben zu tragen:

Die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 3/4 der eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten, die Beklagte zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Baloncici/Bigstock

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff ZPO; sie ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere von der erstinstanzlichen abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1):

Es bestehen keine Bedenken gegenüber einem Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) der Klägerin, obwohl zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch den – wenn auch angefochtenen – Beschluss vom 19.3.2010 eine Kostenregelung für die Sanierung der Terrasse von der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen worden ist. Denn der Feststellungsantrag ist zu einem Zeitpunkt – am 11.1.2010 – gestellt worden, als noch kein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung (vom 19.3. 2010) vorlag. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht entfallen, da auch nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.3.2010 am Ende die Zahlungsverpf[…]


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