AG Charlottenburg, Az.: 211 C 584/12
Urteil vom 15.08.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2011 zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte …, …, in Höhe von 36,20 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Nachforderungsanspruch aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 25.11.2011 für das Abrechnungsjahr 2010 in Höhe von 188,33 €. Denn die Klägerin hat gemäß § 259 BGB über die geleisteten Vorschüsse für die Nebenkosten mit ihrem Schreiben vom 25.11.2011 formell ordnungsgemäß abgerechnet. Die Abrechnung ist wirksam, denn sie enthält eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Errechnung des Anteils der Beklagten sowie die Anrechnung der Vorauszahlungen der Beklagten (BGH, NJW 2008, 2258).
Die Abrechnung enthält jedoch inhaltliche Fehler, so dass das Abrechnungsergebnis nur in Höhe von 188,33 € begründet ist, im Übrigen der Nachforderungsbetrag unbegründet ist.
Die Abrechnung ist inhaltlich fehlerhaft, soweit die Klägerin die Betriebskostenpositionen Aufzugswartung, -ström, -telefon, Gebäude-/Hausreinigung und Müllkosten nicht nach dem Verhältnis : vermietbare Fläche der Gebäudeflächen des Gesamtobjektes zur Mietfläche der Beklagten abrechnet. Denn diesen Umlegungsmaßstab haben die Parteien im Mietvertrag – § 9 Abs. 2 – ausdrücklich vereinbart. Grundsätzlich sind auch andere Umlegungsmaßstäbe möglich, haben die Parteien jedoch einen Maßstab vereinbart, kann der Vermieter von dieser Vereinbarung nicht ohne besonderen Grund einseitig abweichen. Eine mögliche Änderung der Vereinbarung kann zudem nur vor Beginn der Abrechnung[…]