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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darf der Mieter entgegen dem Mietvertrag eine Waschmaschine in der Küche aufstellen?

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AMTSGERICHT KÖLN
Az.: 207 C 221/00
Urteil vom 11.01.2001

Das Amtsgericht Köln, Abteilung 207, hat im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren mit Stellungnahmefrist bis zum 22.12.2000 am 11.01.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Zwischen dem Kläger als Vermieter und den Beklagten als Mietern besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause In dem Mietobjekt ist ein Wäschekeller eingerichtet, in dem die Mieter ihre Waschmaschinen aufstellen können. Die Mietparteien sind jeweils im Wechsel zur alleinigen Nutzung des Raumes berechtigt. Die Beklagten kommen dabei im Turnus von 3 Wochen einmal zum Zuge.
Der Mietvertrag enthält in § 8 Nr. 11 zur Nutzung von Haushaltsmaschinen folgende Regelung:
Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Bewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann verlangen, daß der Mieter seine Waschmaschine und seinen Trockenautomaten ausschließlich in der Waschküche aufstellt.
§ 26 des Mietvertrags enthält unter der Überschrift „Sonstiges“ den handschriftlichen Zusatz:
Die Waschmaschine darf nur in der Waschküche aufgestellt werden.
Im Jahre 1993 hatten die Beklagten in dem Badezimmer eine Waschmaschine installiert und zu diesem Zweck das Waschbecken entfernt. Der Kläger hat daraufhin im Verfahren 205 C 14/94 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, die im Badezimmer aufgestellte Waschmaschine aus der Wohnung zu entfernen. Nach Rechtshängigkeit haben sich die Parteien außergerichtlich darauf geeinigt, daß die Beklagten die Waschmaschine aus der Wohnung entfernten und in der Waschküche aufstellten. Absprachegemäß nahm der Kläger daraufhin die Klage zurück, während die Beklagten keinen Kostenantrag stellten. Anfang des Jahres 2000 haben die Beklagten erneut eine Waschmaschine in der Wohnung installiert, jedoch nicht im Bad so[…]


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