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Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnanlage

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Vorkaufsrecht des Mieters und differenzierte Preisabreden: Ein kritischer Blick auf ein aktuelles Urteil
Das Recht eines Mieters, bei einem Verkaufsangebot des Vermieters, seine gemietete Wohnung zu erwerben, auch bekannt als Vorkaufsrecht, ist in § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In einem jüngsten Urteil steht dieses Recht im Zentrum einer kontroversen Diskussion, insbesondere in Bezug auf differenzierte Preisabreden bei der Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in eine Eigentumswohnanlage.

Der Urteilsfall konzentriert sich auf die Frage, ob differenzierte Preisabreden, die die Kaufpreiserhöhung von mietvertraglichen Bindungen abhängig machen, unter bestimmten Umständen zulässig sind. In diesem speziellen Fall wird eine Regelung thematisiert, die die Kaufpreiserhöhung nur für den vorkaufsberechtigten Mieter vorsieht oder diese von mietvertraglichen Bindungen abhängig macht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 18/18 >>>

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Differenzierte Preisabreden und ihre Wirksamkeit
Laut einigen Rechtsexperten werden differenzierte Preisabreden, die die Kaufpreiserhöhung von mietvertraglichen Bindungen abhängig machen, als zulässig angesehen. Dies wird insbesondere dann anerkannt, wenn die Preisdifferenz den Marktgegebenheiten entspricht. Andere Rechtsexperten vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung und betrachten solche differenzierten Preisabreden als unzulässig.
Die Auswirkungen auf das Vorkaufsrecht des Mieters
Ein zentrales Argument gegen die Zulässigkeit differenzierter Preisabreden ist, dass sie sich ausschließlich zulasten des Mieters auswirken würden. Sie würden dazu führen, dass der Mieter bei Ausübung seines Vorkaufsrechts stets den höheren Preis zu zahlen hat. Dies wird als Verletzung des Vorkaufsrechts des Mieters und des Rechtsgedankens des § 465 BGB betrachtet.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das vorliegende Urteil wirft erhebliche Bedenken auf. Es wird argumentiert, dass differenzierte Preisabreden geeignet sind, das Vorkaufsrecht des Mieters zu vereiteln. Nach dem Rechtsgedanken des § 465 BGB könne sich der Verkäufer nicht auf Abreden berufen, die vom Nichteintritt des Mieters abhängig sind. Eine solche differenzierte Preisabrede wird daher als unwirksam betrachtet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieses Urteil die bestehende Rechtsunsicherheit rund um das Vorkaufsrecht des Mieters und[…]


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