LG Potsdam – Az.: 8 O 98/17 – Beschuss vom 24.05.2017
1. Das Landgericht Potsdam erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin vom 26.04.2017 an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin, wohnhaft in … im Landgerichtsbezirk Potsdam, begehrt als Bezugsberechtigte von der Beklagten mit Sitz in Stuttgart, u.a. Zahlung in Höhe von 71.482,85 Euro aus einem durch ihren verstorbenen Ehemann G. T. geschlossenen Risikolebensversicherungsvertrag (Bl. 2 d.A.). Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des LG Potsdam (Bl. 35 d.A.). Die Klägerin beantragte hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Stuttgart (Bl 105 d.A.).
II.
Der Rechtsstreit war nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen.
Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG.
§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet nach diesseitig vertretener Auffassung keinen Gerichtsstand zugunsten des aus dem Versicherungsvertrag Bezugsberechtigten am eigenen bzw. dem Wohnort des Versicherungsnehmers, da sich der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht auf den Bezugsberechtigten erstreckt.
Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach teilweise vertretener Ansicht soll die Zuständigkeitsnorm des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch zugunsten des Bezugsberechtigten Anwendung finden (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 20; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 215 Rn. 3; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Juni 2011, 14 O 131/11, juris Rn. 4; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2013, 13 S 58/13, juris, Ls.; OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2011, 8 AR 25/11, juris Rn. 10; hinsichtlich versicherten Personen, die Verbraucher sind siehe OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012, 5 U 196/11, juris Rn. 32f. = NJW 2012, 2894). Zur Begründung wird der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie eine Analogie angeführt. Der Gesetzgeber, der in Fortentwicklung des für Verbraucher geltenden besonderen Gerichtsstands des § 29c ZPO eine örtliche gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs- oder Versicherungsvermittlungsvertrag bereitstellen wollte, habe die Stellung der Bezugsberechtigten schlicht übersehen. Ihr Schutzbedürfnis sei nicht gerin[…]