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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetbewertungsportal – Löschungsanspruch von Bewertungen

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LG Münster
Az: 8 O 224/10
Urteil vom 11.10.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Der Kläger ist Psychotherapeut und betreibt eine Praxis in . Die Beklagte zu 1.) betreibt unter der Domain „www…com“ ein Internetbewertungsportal. Der Beklagte zu 2.) war der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 3.) ist der derzeitige Geschäftsführer. Für die Erstellung einer Bewertung auf den Webseiten der Beklagten zu 1.) ist es erforderlich bei der Beklagten zu 1.) Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Bei der Anmeldung ist es gemäß den Nutzungsbedingungen erforderlich der Beklagten zu 1.) richtige und vollständige Informationen über die Identität zur Verfügung zu stellen. Mitglieder können sich im Rahmen der Nutzungsbedingungen einen Benutzernamen geben, der als Pseudonym auf der Webseite der Beklagten zu 1.) angezeigt wird. Als Mitglied bei der Beklagten zu 1.) besteht die Möglichkeit Texte, Bilder und Videos im Rahmen der Benutzungsbedingungen einzustellen (Bl. 35 d.A.). Gemäß diesen Nutzungsbedingungen sind insbesondere Schmähkritiken, Verleumdungen, Beleidigungen, Lügen und Falschinformationen unzulässig. Als Mitglied besteht die Möglichkeit Bewertungen zu schreiben, die Einschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen Bewertungen sachlich und genau erfolgen. Auf der Startseite der Beklagten zu 1.) befindet sich unten auf der Seite ein Hinweis auf einen „Verhaltenskodex“. Sofern auf diesen Bereich geklickt wird, erscheint unter Punkt 6. „Kritische Meinungen“ der Hinweis, dass kritische Meinungen erwünscht sind, solange es sich nicht um falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik handelt. Es wird der Hinweis erteilt, dass kritische Äußerungen derart verfasst werden, dass sie als persönliche Meinungsäußerung erkennbar sind.
Auf der Internetseite der Beklagten zu 1.) befand sich der volle Name des Klägers sowie dessen Anschrift. Insgesamt sind zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers drei Bewertungen abgegeben worden. Zwei Bewertungen fielen positiv aus.
Die Beklagte zu 1.) veröffentlichte auf ihrem Internetbewertungsportalunter dem 26.10.20[…]


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