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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzungen

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Landesarbeitsgericht Hamm
AZ.: 10 Sa 1392/04
Urteil vom 07.01.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Detmold, AZ.: 2 Ca 1728/03

Das LAG Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.06.2004 – 2 Ca 1728/03 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung.
Der am 10.11.1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem 01.06.1981 ist er als Kommissionierer bei der Beklagten, die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.057,00 € beschäftigt.
Am 08.10.2003 kam es vormittags zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen
S, geboren am 01.07.1955, verheiratet, vier Kinder, seit 1991 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 2.200,00 € beschäftigt. Der Kläger befand sich an diesem Vormittag mit seinem Kommissionierwagen zwischen Klemmleistenregal und Montagetisch 1 und war damit beschäftigt, Klemmleisten zu kommissionieren. Auf dem Boden zwischen Klemmleistenregal und Montagetisch 1 – Fahrweg -befand sich zudem eine kleine Palette, die durch den Kläger dort hin gelangt war.
Der Zeuge M wollte diese Stelle auf seinem Gabelstapler passieren. Dabei stieß er den Kommissionierwagendes Klägers mit dem Fuß an. Daraufhin beschimpften sich der Kläger und der Zeuge M gegenseitig mit Obszönitäten.
Der Zeuge M fuhr dann mit seinem Gabelstapler weiter. Der Kläger schob seinen Kommissionierwagen am Klemmleistenregal entlang bis auf die Höhe des Montagetisches 5. An dieser Stelle trafen die beiden erneut zusammen, als der Zeuge M mit seinem Gabelstapler zurückkam, wobei er eine Palette mit Lichtkuppeln geladen hatte. Zu den Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Skizze (Bl. 25 d.A.) verwiesen.
Die Einzelheiten der weiteren Vorgänge der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen M sind zwischen den Parteien streitig. Jeden[…]


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