KG
Az: 8 U 17/10
Beschluss vom 17.05.2010
Leitsatz:
Auch bei Gewerberaummietverträgen kann der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben, dass der Mieter von der bisherigen Ausführungsart der Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters abweichen darf. Eine anders lautende Mietvertragsklausel ist unwirksam und hat zur Folge, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturenkosten nicht auf den Mieter abwälzen kann.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung wegen eines Teilbetrages der Klageforderung in Höhe von 1.800 EUR nebst anteiligen Zinsen als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mangels Berufungsbegründung unzulässig, soweit die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.800,00 EUR wegen des behaupteten Fehlens von 10 Türblättern begehrt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu ausgeführt, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach sich die vermissten Türblätter im Keller befinden, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Die Berufungsbegründung der Klägerin geht hierauf in keiner Weise ein. Im Übrigen ist die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt auch in der Sache zutreffend.
Die Berufung hat auch ansonsten keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches in Höhe von insgesamt 158.595,42 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in Höhe von 108.495,82 € gemäß § 281 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die Beklagte nicht zur Durchführung von Schön[…]