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Pflicht zur Bezahlung von Schönheitsreparaturen durch Mieter?

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AMTSGERICHT KIEL
Az.: 117 C 580/00
Verkündet am 27.02.2001

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Kiel, Abt. 117 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Febr. 2001 für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 922,20 DM nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 7. 2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im zuerkannten Umfang auch Erfolg.
Die Kläger können von den Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses noch den einbehaltenen Betrag von unstreitig 922,20 DM verlangen.
Denn die Beklagten waren nicht berechtigt, diesen Betrag, der sich aus der Rechnung vom 4. 4. 2000 über Malerarbeiten ergibt, einzubehalten.
Denn die Kläger waren zur Durchführung von Malerarbeiten aufgrund des Mietverhältnisses zwischen den Parteien nicht verpflichtet.
Das Mietverhältnis begann am 1. 3. 1997 und endete zum 31. 1. 2000, währte also noch keine drei Jahre. Die vereinbarten Fristen gern. § 7 Ziff. 3 des Mietvertrages zur Durchführung von Schönheitsreparaturen waren mithin noch nicht abgelaufen.
Die Beklagten können sich auch nicht auf die Quotenregelung nach § 13 Ziff. 3 des Mietvertrages berufen, weil unstreitig die Wohnung nicht in einem „renovierten“ Zustand im Sinne dieser Vertragsbestimmung übergeben wurde. Ausweislich von § 7 Ziff. 1 ist die Wohnung „nicht renoviert“ gewesen.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, daß die Kläger Malerarbeiten, zu deren Durchführung sie nicht verpflichtet gewesen seien, nicht fachgerecht, sondern nicht deckend und fleckig durchgeführt haben. Anerkanntermaßen ist zwar auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des LG Kiel sowie LG Düsseldorf in DWW 1989, S. 392 der Auffassung, daß Mieter, der – ohne hierzu verpflichtet zu sein – gleichwohl Schönheitsreparaturen vornimmt, aus positiver Vertragsverletzung haftet, wenn er diese Arbeiten unsachgemäß ausführt. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist indessen ein Scha[…]


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