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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten – Mietspiegel des Fraunhofer Instituts

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Oberlandesgericht Köln
Az: 6 U 115/08
Urteil vom 10.10.2008

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 436/07 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.329,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 97,18 EUR seit dem 24.03.2007,

aus 121,29 EUR seit dem 15.05.2007,

aus 140,39 EUR seit dem 20.06.2007,

aus 59,46 EUR seit dem 25.07.2007,

aus 60,85 EUR seit dem 30.07.2007,

aus 91,25 EUR seit dem 11.08.2007,

aus 67,28 EUR seit dem 11.08.2007,

aus 107,06 EUR seit dem 19.08.2007,

aus 98,80 EUR seit dem 20.08.2007

und aus 486,29 EUR seit dem 23.09.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Autovermieterin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten im eigenen Namen auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

Die Klägerin hat zunächst Erstattung der auf der Grundlage ihrer so genannten Normaltarife abgerechneten Kosten – abzüglich von der Beklagten bereits geleisteter Teilzahlungen – in Höhe von insgesamt 6.190,11 EUR begehrt. Durch Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Werte der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet seien, weshalb die Klägerin, welche nicht die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hatte, beweisfällig für die streitige Höhe des ersatzfähigen Schadens geblieben sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie nur noch Ansprüche auf Zahlung restlicher 5.148,91 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt. Die in den 12 Einzelfällen nunmehr noch beanspruchten Mietwagenkosten hat sie errechnet auf der Grundlage des jeweils einschlägigen gewichteten Mittel[…]


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