LG Berlin, Az.: 63 S 203/14
Beschluss vom 24.10.2014
Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf; Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für Unerheblichkeit der Einwirkung
In dem Rechtsstreit haben die Verfügungskläger die Kosten des Rechtsstreits bei einem Wert von 2.600,00 EUR zu tragen.
Gründe
Nachdem auf Antrag der Verfügungskläger das Amtsgericht am 27.03.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen hat, mit der dem Verfügungsbeklagten untersagt worden war, die durch die Nutzung eines hofseitig aufgestellten Gerüsts entstehende Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen, Staub und anderen Immissionen in die im I. OG gelegene Wohnung der Verfügungskläger zu unterlassen und aufgegeben worden ist, das Baugerüst zu entfernen, die es auf seinen Widerspruch hin mit dem angefochtenen Urteil vom 28.05.2014 aufrechterhalten hat, hat der Verfügungskläger hiergegen Berufung eingelegt, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Abweisung des zugrunde liegenden Antrags begehrt hat.
Infolge des im September 2014 erfolgten Abbaus des Gerüsts im Bereich der streitgegenständlichen Wohnung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nunmehr war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Verfügungskläger, weil der Verfügungsbeklagte voraussichtlich in der Berufung obsiegt hätte.
Hierbei kann dahin stehen, ob die mithilfe des Gerüsts durchgeführten Arbeiten im Dachgeschossbereich des Hauses mit Schreiben vom 17.02.2014 angekündigten Modernisierungsarbeiten i.S.v. § 555 b BGB oder mit Schreiben vom 20.03.2014 mitgeteilten Instandsetzungsarbeiten i.S.v. § 555 a BGB waren, zumal durch Rücknahme der Berufung bei dem Landgericht Berlin zum Az. 63 S 336/14 durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.09.2014 – 12 C 193/14 nunmehr feststeht, dass die Modernisierungsankündigung vom 17.02.2014 unwirksam ist.
Denn ein […]