Eigene Befreiung als Kündigungsgrund: Das Dilemma des selbstbeurlaubten Betriebsratsvorsitzenden
Im vorliegenden Fall ging es um die fristlose Entlassung eines Betriebsratsvorsitzenden, der sich selbst Urlaub gewährte, als seine Urlaubsanfrage vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig genehmigt wurde. Das zentrale Problem war die Frage, ob die Eigenmacht, sich selbst zu beurlauben, im Kontext der betrieblichen Verantwortung und der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Betriebsratsvorsitzenden eine ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung darstellt.
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Die Selbstbeurlaubung als Pflichtverletzung
Im Rahmen des Arbeitsrechts stellt das eigenmächtige Inanspruchnehmen von Urlaub durch den Arbeitnehmer in der Regel eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Diese Handlung könnte daher grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dennoch gibt es Fälle, in denen ein Arbeitgeber aufgrund fehlender Reaktion auf den Urlaubsantrag oder mangelnder Gründe für die Ablehnung des Urlaubsantrags dazu gezwungen sein könnte, den Arbeitnehmer trotzdem zu beurlauben. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, wird jedoch aufgrund des umfangreichen Systems gerichtlichen Rechtsschutzes im Allgemeinen abgelehnt.
Der Kontext der Selbstbeurlaubung
In diesem speziellen Fall wurde der Arbeitnehmer trotz seiner Anfrage nicht rechtzeitig über die Entscheidung zu seinem Urlaub informiert, und der Arbeitgeber hat nicht angemessen auf den Urlaubsantrag reagiert. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht auch die konkrete Situation, in der die Selbstbeurlaubung stattfand. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer trotz Kenntnis der betrieblichen Notlage und ausreichender betrieblicher Gründe, die einer Urlaubserteilung entgegenstanden, unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist, wurde als ein zu seinen Lasten fallender Faktor berücksichtigt.
Die Rolle des Arbeitgebers in der Angelegenheit
Das Gericht betonte jedoch, dass der Arbeitgeber in dieser Situation ebenfalls eine Verantwortung hatte. Es wurde bemerkt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder darauf hingewiesen hatte, dass er eine Gegenzeichnung durch einen Verantwortlichen abwarten musste, noch hatte er den Antrag umgehend weitergeleitet. Diese Versäumnisse wurden besonders hervorgehoben, da der Antrag am Freitag für den kommenden Montag gestellt wurde und es daher besonders wichti[…]