LG Berlin
Az: 67 S 382/09
Urteil vom 11.02.2010
Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser aufgrund innerfamiliärer Streitigkeiten die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09).
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 23. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 6 C 108/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagten zu 1) wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Mai 2010 gewährt.
Gründe
I) Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.1) Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
2) Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.
Mit Vertrag vom 15. Januar 1973 mietete die Beklagte zu 1) von der Klägerin die Wohnung in der xxxx Dachgeschoss links, xxxx Berlin. Die Miete beträgt derzeit 445,20 Euro (Inklusivmiete).
Das Mietverhältnis verlief nach den eigenen Angaben der Klägerin 35 Jahre vollkommen ungestört. Ab dem Frühsommer 2008 kam es jedoch zu wiederholten Beschwerden der Nachbarn wegen Ruhestörungen insbesondere aufgrund von Streitigkeiten der Beklagten zu 1) mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2), die auch in der Wohnung wohnte, ohne Mietvertragspartnerin (geworden) zu sein. Gerügt wurden Geschrei, Getrampel, Gesang usw. nachts bis morgens. Nach den (als Ausschnitt von mehreren eingereichten) Beschwerden vom 23. November 2008 und 06. Januar 2009 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) unter dem 20. November 2008, 02. Dezember 2008 und 04. Dezember 2008, zu einem vertragsgemäßen Verhalten zurückzukehren. Es traten indes keine Änderungen im Verhalten der Beklagten ein, sodass die Kl[…]