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Grundstückskaufvertrag – Hinweispflicht des Verkäufers aus bestehende Mängel

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OLG Düsseldorf – Az.: I-12 U 44/10 – Urteil vom 02.02.2012

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Kläger kauften von dem am 06.10.2010 verstorbenen – ursprünglichen – Beklagten (hiernach: Erblasser) mit notariell beurkundeter Urkunde vom 22.04.2004 den im Grundbuch des Amtsgerichts M, Blatt , eingetragenen Grundbesitz S in M zum Kaufpreis von € 520.000,00. In § 7 des Kaufvertrages heißt es unter anderem:

„Dem Käufer ist bekannt, daß er ein gebrauchtes Haus erwirbt. Die Verkäuferin versichert, daß ihr versteckte Mängel nicht bekannt sind.

Der Käufer hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt. Er wird von ihm gekauft im gegenwärtigen altersbedingten Zustand.

Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen….“

Die Übergabe des Kaufobjektes erfolgte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung am 01.07.2004.

Die Kläger haben Minderung erklärt und mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2007 die Zahlung von € 50.000,00 vom Erblasser verlangt, weil die im Anbau des Hauses befindliche Fußbodenheizung auf einer Fläche von ca. 120 qm ausgelaufen und irreparabel defekt sei. Sie haben behauptet, dieser Mangel sei dem Erblasser sowie seiner beim Vertragsschluss für ihn handelnden (Bl. 13 d. Akte) und als seine Betreuerin bestellten Ehefrau, der Zeugin J, vom Heizungsmonteur, dem Zeugen K, mitgeteilt und daher bekannt gewesen, weswegen zusätzliche Heizkörper installiert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe wegen des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Minderung zu. Dass der Handwerker dem Erblasser und seiner Ehefrau vor Gefahrübergang mitgeteilt haben solle, dass die Fußbodenheizung im Keller defekt sei und die Kläger ve[…]


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