Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenreinigungsgebühren: Streit um die Heranziehung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 12 A 11167/01.OVG
Urteil vom 13.12.2001
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Mainz – Az.: 3 K 671/00.MZ

Leitsätze
1. Die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt ist, wird nur dort überschritten, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkür­lich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1981, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42).

2. Bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein weites Ermessen zu.

3. Die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung des Projektionsverfahrens verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Straßenreinigungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2001für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – 3 K 671/00.MZ – wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Kläger, die Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Anwesens K. Straße sind, das aus den beiden Grundstücken Flur 4, Parzellen-Nrn. 49/1 und 49/2, besteht, wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührenbemessung orientiert sich an einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung eines sog. Projektionsverfahrens. Danach gilt als für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Straßenlänge bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze von G[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv