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Rückzahlungsanspruch bei überzahlten Nebenkosten?

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AMTSGERICHT PLÖN
Az.: 2 C 1057/00
Urteil vom 08.12.2000

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Plön auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2000 für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.430,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 2000 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten aus einem Mietverhältnis in Anspruch.
Aufgrund des Wohnungsmietvertrages vom 6. August 1998 mieteten die Kläger von dem Beklagten dessen im Hause belegene Wohnung. Als Grundmiete waren 1.300,–DM vereinbart zuzüglich zu zahlender Nebenkostenvorauszahlungen. Die Kläger kündigten die Wohnung unter dem 2. Januar 2000, verließen diese jedoch bereits am 10. Februar 2000.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger im Laufe des Mietverhältnisses 6.300,–DM Vorauszahlungen.auf Nebenkosten leisteten, tatsächlich jedoch bis einschließlich Februar 2000 Mietkosten nur in Höhe von 3.210,23 DM entstanden waren.
Die Kläger beziffern ihren Rückforderungsanspruch mit 3.089,77 DM, von dem sie die für den Monat Februar 2000 zu zählende Grundtmiete abziehen. Sie behaupten: Bei Mietende hätten sich 1.500 I Heizöl im Tank befunden, den der Beklagte mit 0;368 DM pro Liter zu vergüten habe. Weitere Forderungen stünden dem Beklagten nicht zu; denn schon am Nachmittag des 10. Februar 2000 seien neue Mieter eingezogen die die Wohnung vollständig in ihren Besitz genommen. Auch habe der Beklagte sie, die Kläger, gebeten, sich deswegen mit dem Auszug zu beeilen.
Die Kläger beantragen, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die von den Klägern ausgesprochene Kündigung vom 2. Januar 2000 sei ihm erst am 7. Januar 2000 zugegangen und habe damit das Mietverhältnis erst zum 30. April 2000 beendet. Die Kläger schuldeten daher noch zwei Monatsmieten in Höhe von 2.600,– DM. Es sei nicht ausg[…]


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