Ein Berliner Gericht hat entschieden: Cousins dürfen gemeinsam als GbR Eigenbedarf anmelden und Mieter vor die Tür setzen. Der Fall betrifft eine sechsköpfige Familie, die aus ihrer 160 Quadratmeter großen Wohnung ausziehen muss, weil die Gesellschafter der Eigentümer-GbR – zwei Cousins – mit ihren Familien einziehen wollen. Die Mieter haben nun bis zum 31. Juli 2024 Zeit, eine neue Bleibe zu finden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 119/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 19.10.2023 Aktenzeichen: 67 S 119/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Räumungsrechtsstreit Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die klagende Partei ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die die Räumung einer Wohnung fordert. Sie argumentiert, dass die zehnjährige Kündigungssperrfrist nicht gilt, da die Gesellschafter der GbR der gleichen Familie angehören. Beklagte: Die beklagten Parteien sind Mieter einer Wohnung, die geräumt werden soll. Sie machen geltend, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Kündigungssperrfrist noch nicht abgelaufen sei. Alternativ beantragen sie Vollstreckungsschutz. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erwarb die Mietwohnung und kündigte diese wegen Eigenbedarfs, da das Amtsgericht die Kündigung wegen der noch laufenden Sperrfrist als unwirksam ansah. Die Klägerin legte Berufung ein, argumentierend, dass die Sperrfrist aufgrund der familiären Bindung der Gesellschafter nicht greift. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kündigungssperrfrist nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung durch eine GbR entfällt, wenn dessen Gesellschafter der gleichen Familie
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 W 11/18 – Beschluss vom 29.05.2018 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bremen vom 06.10.2017 – Az. 4 O 989/17 – wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Beklagte […]