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Parabolantenne – Beseitigung durch Mieter

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LG Krefeld
Az: 2 S 68/09
Urteil vom 10.03.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld – Az. 10 C 36/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, eine auf ihrem Balkon befindliche Parabolantenne zu entfernen. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 15. Oktober 2009 (Bl. 116 ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Beseitigung stattgegeben. Die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren hat es abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren und die Widerklage weiter.
Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen und die Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, die Beklagte von den Kosten in Höhe von 185,64 €, die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts … Krefeld entstanden sind, freizustellen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Begehrens bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Widerklage, die das Amtsgericht abgewiesen hatte, ist – wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben – die Berufung deswegen unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO genügt. Nach diesen Vorschriften muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und die Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hier haben sich die Beklagten in der Berufungsbegründung vom 06. […]


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