OLG Frankfurt – Az.: 20 W 96/20 – Beschluss vom 11.03.2021
Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert.
Zur Beseitigung des in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses wird der Beteiligten aufgegeben, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn Vorname1 Nachname1 darüber, dass sie das einzige gemeinschaftliche Kind des Herrn Vorname1 Nachname1 und der verstorbenen Frau Vorname2 Nachname1, geb. Nachname2, ist, vorzulegen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Herr Vorname1 Nachname1 und seine Ehefrau Vorname2 Nachname1, geb. Nachname2 (im Folgenden: Erblasserin), ließen am 24.01.1978 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden (UR-Nr. …/1978, Notar A in Stadt1; in Akte nicht paginiert). In dem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstlebenden sollten die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen sein. Die Nacherbfolge sollte beim Tod des Vorerben „und, sofern gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, auch bei einer Wiederverheiratung des Vorerben“ eintreten.
Die Erblasserin war als Eigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie verstarb am XX.XX.2007. Aufgrund des Testaments wurden daraufhin Herr Vorname1 Nachname1 als Eigentümer und ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Herr Vorname1 Nachname1 heiratete am 30.11.2016 erneut (vgl. die Eheurkunde des Standesamts Stadt2 vom 01.02.2019; in Akte nicht paginiert).
Die Beteiligte ist Tochter des Herrn Vorname1 Nachname1 und der Erblasserin und als solche bereits in dem Testament erwähnt (vgl. auch die beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch; in Akte nicht paginiert). Sie versicherte in notarieller Urkunde (UR-Nr. …/2018 ihres jetzigen Bevollmächtigten vom 23.05.2018) an Eides statt, der einzige gemeinschaftliche Abkömmling der Eheleute zu sein.
Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 23.05.2018, vorgelegt mit notariellem Schriftsatz vom 15.03.2019, beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass sie anstelle des Herrn Vorname1 Nachname1 als Nacherbin der Erblasserin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werde (in Akte nicht paginiert).
Mit Zwischenverfügung vom 02.04.2019 (in Akte nicht paginiert) hat das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Voraussetzungen für den Eintritt des […]