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Mieter im Sozialleistungsbezug kann nicht selbst überzahlte Mieten zurückfordern

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Teilweiser Erfolg für Vermieterin im Berliner Mietwucher-Fall
In einem Rechtsstreit um eine sittenwidrig überhöhte Miete und einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse hat das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Köpenick teilweise geändert. Die Klage des Mieters wurde abgewiesen.

Direkt zum Urteil: Az.: 64 S 190/21 springen.

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Streit um Rückzahlung der Miete
Der Kläger verlangte die Rückzahlung der im Zeitraum September 2018 bis Juni 2020 gezahlten Miete für eine 49,04 m² große Zweizimmerwohnung in Berlin. Er argumentierte, die Miete sei sittenwidrig überhöht und verstoße gegen die Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB. Zudem sei die Miete wegen eines Wasserschadens vollständig gemindert gewesen.
Urteil des Amtsgerichts Köpenick teilweise geändert
Das Landgericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Köpenick teilweise geändert und die Klage abgewiesen. Die Mietvereinbarung sei gemäß § 138 BGB teilweise nichtig, da die verlangte Miete wucherisch gewesen sei. Dennoch stehe der Beklagten zumindest die nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Neuvermietungsmiete und nicht nur die ortsübliche Miete zu. Die vollständige Minderung der Miete aufgrund des Wasserschadens wurde nicht anerkannt.
Berufung und Forderungen
Die Berufung ist zulässig und begründet, da die geltend gemachten Forderungen dem Kläger oder seinem Mitbewohner nicht zustehen. Obwohl die Mietzahlungen größtenteils vom Jobcenter stammen, handelte dieses auf Weisung der Mieter. Die Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis entstanden sind, wurden gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf das zuständige Jobcenter übertragen, da der Kläger und sein Mitbewohner zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen Sozialleistungen bezogen.
Forderungsübergang und Jobcenter
Der gesetzliche Forderungsübergang betrifft Zahlungsansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte, deren pünktliche Erfüllung die gewährten Sozialleistungen entbehrlich gemacht hätten. Die Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Miete fallen in den Zeitraum des Leistungsbezugs des Klägers und seines Mitbewohners. Die Klage ist ohne weitere Sachprüfung abzuweisen, da die Forderungen auf das Jobcenter übergegangen sind. Der Kläger argumentiert, dass die Jobcenter bereits mit ihren Kernaufgaben überlastet seien und nicht[…]


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