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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachmieter: Zumutbarkeit und Eignung, Einverständniserklärung Vermieter

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 244/02
Verkündet am: 22.01.2003
Vorinstanzen: AG Lüneburg, LG Lüneburg

Leitsatz:
Zur Frage der Zumutbarkeit und Eignung eines Nachmieters, wenn sich der Vermieter unter der Bedingung, daß ein solcher Nachmieter gefunden wird, mit einer Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag einverstanden erklärt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. Juli 2002 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8/9, die Beklagten 1/9.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 20. Mai 1999 vermietete die Klägerin den Beklagten, zwei Brüdern, für die Zeit ab 1. August 1999 eine 4-Zimmer-Wohnung für die Dauer von fünf Jahren. Die Nettomiete betrug 1.265 DM (646,78€) zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 300DM (153,39 €). Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses veränderte sich der Beklagte zu 2) beruflich und nahm eine Arbeitsstelle in S. an. Der Beklagte zu 1) heiratete im September 1999. Aufgrund dieser beruflichen und persönlichen Veränderungen kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 7. September 1999 das Mietverhältnis zum 31. Januar 2000 und räumten die Wohnung Ende Januar 2000. Seit Februar 2000 zahlten sie keine Miete mehr. Im Anschluß an die von den Beklagten erklärte Kündigung hatten die Parteien vereinbart, daß das Mietverhältnis beendet werden solle, wenn ein geeigneter Nachmieter gefunden sei. Seit November 1999 suchte die Klägerin mehrfach durch Inserate in der örtlichen Landeszeitung neue Mieter. Im Mai 2000 meldete sich der Zeuge D. als Mietinteressent. Er wurde von der Klägerin abgewiesen, weil er mit einem Kind in die Wohnung einziehen wollte. Die Klägerin vermietete die Wohnung zum 1. August 2000 für eine Nettomiete von 611 €.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bruttomiete für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2000 in Höhe von (umgerechnet) 5.022,23 € und für den anschließenden Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. J[…]


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