Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungshinweis macht Richter befangen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Stuttgart – Az.: 1 W 20/20 – Beschluss vom 22.05.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.03.2020, Az. 20 O 240/19, abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht … für begründet erklärt.

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 154.174,90 € festgesetzt.
Gründe
I.

Streitig sind Ansprüche in Zusammenhang mit einer Neuwagengarantie.

Die Klägerin erwarb im Mai 2017 gegen Zahlung von 154.174,90 € einen … Diesel. Das Fahrzeug wurde ihr am 29.05.2017 übergeben. Wegen des Inhalts der kaufvertraglichen Regelungen und der von der Beklagten hierbei übernommenen Garantie wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit ihrer Klage vom 28.06.2019 begehrt die Klägerin die Lieferung eines „neuen Fahrzeugs“. Zur Begründung verweist sie auf die an ihrem Pkw bereits durchgeführten und in der Anlage K 4 aufgelisteten Reparaturen. Die Beklagte hat diese Forderung zurückgewiesen und in ihrer Klagerwiderung u. a. vorgetragen:

Seite 2: „… Die von der Beklagten abgegebene Garantie war zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits abgelaufen. …“

Seite 3: „… Unabhängig davon war die von der Beklagten übernommene Garantie im Zeitpunkt der Klagerhebung ohnehin bereits abgelaufen.

Nach Ziff. I. 1. der Garantiebedingungen der Beklagten beträgt die Laufzeit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommenen Garantie zwei Jahre. …

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgte am 26.05.2017 …, so dass spätestens an diesem Tag die zweijährige Laufzeit der Garantie begann. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift bei Gericht am 02. Juli 2019 war die Garantie der Beklagten somit abgelaufen. Selbst unterstellt, das Fahrzeug hätte die behaupteten Mängel aufgewiesen, wäre eine Berufung auf die Garantieansprüche bereits aus formellen Gründen nicht mehr möglich.“

Die Klägerin hat hierzu in ihrer Replik vom 22.10.2019 wie folgt Stellung genommen:

Seite 2: „Die Garantiedauer ist nicht ansatzweise abgelaufen, das Fahrzeug war eben genau während der Garantiedauer mehrfach bei dem Porschezentrum … im Hinblick auf die garantiebedingte Mängelbeseitigung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv