LG Heilbronn – Az.: 1 T 231/12 – Beschluss vom 21.12.2012
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14.06.2012 (Bl. 68 d.A.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn, Vollstreckungsgericht, vom 06.06.2012, Az.: 1 K 142/11 (Bl. 55 ff d.A.) aufgehoben.
Das Vollstreckungsgericht wird angewiesen, das auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 26.05.2011 (Bl. 7 f) angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Schuldner.
Wert des Beschwerdegegenstands: 6.500,00 €
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 95 ZVG, 793 ZPO. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Vollstreckungsgericht hat zu Unrecht mit Beschluss vom 06.06.2012 das von der Gläubigerin beantragte Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.
Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes ist in dem während des Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgten Eigentümerwechsel, welcher durch eine vor Wirksamkeit des Beschlagnahmebeschlusses im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert war, kein der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehendes Recht im Sinne von § 28 Abs. 1 ZVG bzw. keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 28 Abs. 2 ZVG gegeben, welche die Fortsetzung der Zwangsversteigerung hindert.
1. Die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Wohnungseigentümergemeinschaft betreibt die Zwangsversteigerung wegen rückständiger Haus- und Wohngeldforderungen aus den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt 6.500,00 €, welche in dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 06.04.2011, Az: 17 C 4717/10, tituliert wurden. Wie die Prüfung des Vollstreckungsgerichtes anlässlich der Anordnung der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 26.05.2011 ergeben hat, handelt es sich bei den titulierten Ansprüchen um bevorrechtigt aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG zu vollstreckende Ansprüche. Die Voraussetzungen dieser bevorrechtigten Vollstreckung gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 3 ZVG hat das Beschwerdegericht vorliegend nicht nochmals eigenständig überprüft, da der Vollstreckungstitel an die Gläubigerin zurückgegeben wurde, so dass die nachfolgenden Gründe unter dem Vorbehalt stehen, dass tatsächlich die Voraussetzungen für die bevorrechtigte Befriedigung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der in § 10 Abs. 3 ZVG vorgesehenen Weise nachgewiesen sind. Da[…]