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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietnachfolger – Annahme bei entsprechender Bonität

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 278/64
Urteil vom 24.05.1967

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte der Beklagten durch Vertrag vom 5. Juli 1960 Laden- und Geschäftsräume für die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. August 1970 vermietet.
Der monatliche Mietzins war auf 2750 DM bemessen worden und sollte sich, sobald das Grundgehalt eines Regierungsrats nach oben oder unten sich veränderte, entsprechend erhöhen oder senken. Der Mietzins hatte im Februar 1962 2916 DM betragen. Die Beklagte hatte eine Mietvorauszahlung von 30.000 DM geleistet, die mit monatlich 500 DM auf die Miete verrechnet wurde. Der Beklagten war das Recht zur Untervermietung und zur „Veräußerung des Geschäfts an einen objektiv solventen Nachfolger eingeräumt.

Da der geschäftliche Erfolg den Erwartungen der Beklagten nicht entsprach, schloß sie um die Jahreswende 1961/1962 ihr Ladengeschäft. Schon vorher hatte sie durch ihren Prokuristen XXX mit dem Kläger über ihre Entlassung aus dem Mietvertrage bei anderweiter Vermietung der Räume gesprochen. Der Kläger hatte grundsätzlich zugestimmt und sich bereit erklärt, sich auch selbst um einen neuen Mieter zu bemühen. Anfang Januar 1962 erkundigte sich Frau XXX die Inhaberin eines Wäsche- und Ausstattungsgeschäftes, bei dem Kläger über die Vermietung des Ladens. Der Kläger und Frau XXX Z erörterten in der Folgezeit die Bedingungen eines Mietvertrages, die etwa denen des Mietvertrages mit der Beklagten entsprechen sollten.
Frau XXX erklärte dabei, der noch nicht verrechnete und an die Beklagte zu erstattende Baukostenzuschuß von 20.000 DM werde ihr von ihrem bisherigen Vermieter gegeben. Der Kläger holte bei dem Verein Creditreform eine unter dem 19. Januar 1962 gegebene Auskunft ein, die auszugsweise wie folgt lautet:

„. .. Außer der Inhaberin sind 3 weitere Hilfskräfte beschäftigt. Die Geschäftslage ist nicht besonders günstig, doch hat das Geschäft als Spezialgeschäft Stammkundschaft und die jährlichen Umsätze schätzt man auf ca. DM 100.000,[…]


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