AG Norderstedt – Az.: 44 C 283/12 – Urteil vom 05.12.2012
I.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.5.2012 zu Tagesordnungspunkt 5 nichtig ist.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf € 4.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümerin gegen Tagesordnungspunkt 5 des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.05.2012.
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24.5.2012 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5 folgendes beschlossen (Bl. 9 d. A.):
„Die Eigentümerversammlung beschließt die Änderung des Umlageschlüssels in der Abrechnung für die Betriebs- und Verwaltungskosten von Miteigentumsanteile auf qm-Wohnfläche. Diese Änderung soll ab der Abrechnung 2012 gültig sein.“
In dem Beschlussprotokoll ist festgehalten, dass Frau … der Umstellung nur zustimmen würde, wenn eine exakte Neuberechnung aller Wohnflächen inkl. der Loggien erfolgt (Bl. 9 d. A.).
In der Teilungserklärung vom 15.03.1951 (Bl. 34 ff. d. A.) ist für die Räume im Dachgeschoss eine Flächenangabe nicht enthalten. Die Ergänzung zur Teilungserklärung vom 07.10.1975 (Bl. 50 ff. d. A.) enthält für die – aufgeteilten – Dachgeschosswohnungen ebenfalls keine Flächenangaben.
Die Klägerin meint, es ergebe sich aus dem Beschluss nicht eindeutig, ob die Kostenverteilung nur für die Fläche zur Wohnnutzung oder auch für Teileigentum gelten solle. Nur wenn die Flächenangaben in der Teilungserklärung von den tatsächlichen Flächen abweichen würden, seien die Flächenangaben der Teilungserklärung nicht als verbindlich anzusehen. Dies sei hier der Fall. Auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses, welcher unstreitig als Durchführungsbeschluss vorgesehen ist, könne eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erstellt werden, weil nicht klar sei, welche Quadratmeterflächen überhaupt für die Abrechnung maßgeblich sein sollen. Enthalte die Teilungserklärung keine exakten Flächenangaben, sei durch Auslegung zu ermitteln, wie sich Wohn- und Nutzfläche zusammensetz[…]