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Arbeitsstättenverordnung – Auszug

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Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten!

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 27. 9.2002  I 3777

ArbStättV § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das

Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.

(2) Diese Verordnung gilt, abgesehen von § 3a, nicht für Arbeitsstätten

1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,

2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr,

3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,

4. auf See- und Binnenschiffen.

 

ArbStättV § 2 Begriffsbestimmung

(1) Arbeitsstätten sind

1. Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten,

2. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Felder,

Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,

3. Baustellen,

4. Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,

5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.

(2) Zur Arbeitsstätte gehören

1. Verkehrswege,

2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,

3. Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche

Ausgleichsübungen,

4. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),

5. Sanitätsräume.

(3) Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrichtungen, soweit für sie in den §§ 5 bis 55 dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden.

(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Personennach Satz 1 beschäftigt

 

 

ArbStättV § 3a Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die

nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren

durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach

Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der

Beschäftigung es zulassen.

 

ArbStättV § 4 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen

von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn

1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhält[…]


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