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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen und öffentliche Förderungsmittel

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BGH
Az: VIII ZR 87/10
Urteil vom 19.01.2011

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 12. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in …….. . Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 verlangte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2000 vereinbarten Miete von 207,07 € um 41,41 € auf 248,48 €. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin (2007).
Der Beklagte ist der Auffassung, das Mieterhöhungsverlangen sei bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil die Klägerin in dem Mieterhöhungsverlangen vom 17. Juli 2008 Fördermittel des Landes Berlin hätte angeben müssen, die ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund Förderungsvertrages vom 18. August 1999 für Baumaßnahmen an dem Gebäude, in dem die vermietete Wohnung liegt, gewährt worden seien.
In § 1 Abs. 1 des Förderungsvertrages verpflichtete sich der Eigentümer, die in einem Maßnahmenkatalog näher bezeichneten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Gemäß § 1 Abs. 2 des Förderungsvertrages verpflichtete sich das Land Berlin, „die Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 4 dieses Vertrages zu fördern“.
In § 4 Abs. 1 und 2 des Förderungsvertrages ist geregelt, dass der Eigentümer die Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen trägt und sich das Land Berlin an den Kosten der Maßnahmen mit einem Baukostenzuschuss in Höhe von 458.156,38 € und einem Aufwendungszuschuss in Höhe von 409.759,50 € beteiligt. Aus dem Finanzierungskonzept der Rechtsvorgängerin der Klägerin, das als Anlage 1 Bestandteil des Förderungsvertrages vom 18. August 1999 wurde, ergibt sich, dass die Höhe des Förderungsbetrages auf der Grundlage der Gesamtkosten der Baumaßnahmen festgelegt worden ist.
In § 4 Abs. 8 des Förderungsvertrages ist folg[…]


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