AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 871/15, Beschluss vom 18.01.2016
Der Antrag vom 12.01.2016, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 10.11.2015, Geschäftszeichen: 1 C 871/15, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Zwangsvollstreckung ist nicht einstweilen einzustellen.
Die Voraussetzungen der §§ 719, 707 ZPO zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
Der geltend gemachte Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber erscheint nach summarischer Prüfung als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO.
Aufgrund der in den §§ 708 ff ZPO vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung gebührt dem Gläubiger bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil im Ausgangspunkt der Vorrang. Hiervon ausgehend muss das Gericht entscheiden, ob im konkreten Fall Umstände gegeben sind, die so schwer wiegen, dass sie eine Abweichung vom gesetzlichen Ausgangspunkt rechtfertigen. Nur soweit dies der Fall ist, hat das Gericht eine geeignete, erforderliche und verhältnismä0ige Sicherung des Hauptrechtsbehelfs überhaupt zu gewährleisten und entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
Derartige Umstände, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgangwertung rechtfertigen, können allerdings nur dann bestehen, soweit der durch die Einstellungsentscheidung zu sichernde Hauptrechtsbehelf überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat das Gericht summarisch zu prüfen.
Aussicht auf Erfolg hat der Hauptrechtsbehelf aber nicht schon dann, wenn sich Zweifel an der Begründung feststellen lassen. Vielmehr ist entscheidend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Streitgegenständlich hat allerdings der erhobene Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg.
Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vortrag der Beklagtenseite. Danach wären sowohl die Kündigung (im Briefkasten angeblich am 4.9.2015) als auch das streitgegenständliche Versäumnisurteil (im Briefkasten angeblich am 11.11.2015) durch die Beklagte zu 2) dem Briefkasten entnommen und der Beklagten zu 1) vorenthalten worden.
Das mag noch sein, jedenfalls wurde dies eidesstattlich versichert.
Was allerdings mit der Klagezustellung, laut Postzustellungsurkunde beiden Beklagten am 23.10.2015 zugestellt, geschehen war, wurde nicht vorgetragen. Insoweit war der Eide[…]