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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietanspruch – für Wohnung des Ex-Ehegatten bei dessen Versterben

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Amtsgericht Bonn
Az: 201 C 34/11
Urteil vom 04.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Verfahrens wird auf 6.861,46 € festgesetzt.

Tatbestand:
Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.1982 eine in der H-Straße ……, …….., gelegene 4-Zimmer Wohnung an.
Der Beklagte bezog die Wohnung mit seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 1983 ließ er sich von ihr scheiden und zog am 01.03.1983 aus der Wohnung aus. Hierüber setzte er jedenfalls das Bundesvermögensamt in Kenntnis; dieses stimmte der Nutzung durch die Ehefrau des Beklagten mit Schreiben vom 09.09.1983 zu. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 09.09.1983 wird auf Blatt 16 der Gerichtsakten verwiesen.
Das Schreiben des Bundesvermögensamtes vom 09.09.1983 ging auch der Klägerin noch im Jahre 1983 zu. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten erfolgte indes nicht. Vielmehr nutzte die Ehefrau des Beklagten in der Folgezeit die Wohnung und zahlte den Mietzins. Nachdem die Ehefrau des Beklagten verstarb, liefen ab Oktober 2010 Mietrückstände auf, die im Januar 2011 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2226,22 € ausmachten. Mit Schreiben vom 15.12.2010 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das Mietverhältnis fristlos und forderte diesen auf, die Mietrückstände bzw. die Nutzungsentschädigung zum Ausgleich zu bringen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortgedauert habe und dieser daher verpflichtet sei, den geschuldeten Mietzins aufzubringen und die Wohnung an sie herauszugeben.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung, ……….., 2.OG links, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad mit WC, Balkon, Keller zuräumen und an die sie herauszugeben, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.226,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 577,27 € seit[…]


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