LAG Mainz
Az.: 6 Sa 703/11
Urteil vom 07.09.2012
Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.10.2011, Az.: 8 Ca 2030/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Sonderprämiengewährung, über Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüche sowie Unterlassungs- und Absicherungspflichten.
Die Klägerpartei ist produktionsmitarbeitende Arbeitnehmerin bei der Beklagten, die ein eigenständiges schuhproduzierendes (Wirtschafts-)Unternehmen mit Sitz in St. K. betreibt. Sie ging 1996 aus der Y Schuhtechnik GmbH & Co KG sowie der Z Schuhtechnik GmbH hervor. Sie beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. Mit der S Schuhproduktion GmbH – nachfolgend Q – und der J Schuhproduktion GmbH – nachfolgend P – teilt sich die Beklagte Produktionshallen und Sozialeinrichtungen (wie Kantine, Toilette, Parkplätze). In Inhaberschaft der Familie Y, d.h. des Herrn Karl Y sowie seiner 3 Söhne (u.a. Christian und Stephan) gibt es mit Sitz in St. K., B-Stadt und V. noch weiteren Kapitalgesellschaften. Die Herren Christian und Stephan Y sind alleinige Gesellschafter Beklagten, der Q, der P sowie der in Bernstadt (Sachsen) ansässigen XGmbH – nachfolgend I -, welche Ausgangsprodukte für die Verarbeitung durch die Beklagte herstellt. Es gibt sieben Vertriebsunternehmen mit Sitz in Vettelschoß oder Linz am Rhein – die Y Orthopädie GmbH & Co. KG sowie die W GmbH, V Schuh GmbH, U Schuh GmbH, T Schuh GmbH, S Schuh GmbH – sowie das Logistikunternehmen L GmbH (Sitz: Vettelschoß), von denen die Klägerseite durchweg meint, es handele sich aufgrund der Gesellschafterstellung der Herren Christian und Stephan Y ebenfalls um Unternehmen der „Y-Gruppe“.
Die Klägerseite erhob – ebenso wie 18 weitere Beklagtenbeschäftigte – im April 2011, nachdem von der Beklagten für langjährig praktizierte Gehaltsbestandteile (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Prämien) auf Leistungsvorbehalte aufmerksam gemacht worden war, Klagen auf Feststellung, dass es sich um verbindliche Ansprüche handele. Sie begehrte zudem Gleichbehandlung, soweit ihr weniger als die für ab 58-jährige im Betrieb gewährten 36 Erholungsurlaub[…]