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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgelderhöhung bei Begehung eines Rotlichtverstoßes mit SUV

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AG Frankfurt – Az.: 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 – Urteil vom 03.06.2022

I. Gegen die betroffene Person wird wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit – fahrlässig als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase – eine Geldbuße von 350 € festgesetzt.

II. Der betroffenen Person wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

III. Die betroffene Person hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKat, 17 OWiG
Gründe
I.

Die betroffene Person wurde am 27.02.1982 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 11.05.2022 hat folgende Eintragungen:

Am 19.02.2020 setzte die Bußgeldbehörde BG-Beh. Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen pp. gegen die betroffene Person wegen einer am 26.11.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 85 Euro fest wegen des folgenden Vorwurfs: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 103 km/h. Die Entscheidung ist seit dem 07.03.2020 bestandskräftig.

Am 02.03.2020 setzte die Bußgeldbehörde BG-Beh. Stadt Frankfurt am Main in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen pp. gegen die betroffene Person wegen einer am 31.01.2020 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 130.0 Euro fest wegen des folgenden Vorwurfs: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. Die Entscheidung ist seit dem 19.03.2020 bestandskräftig.

Am 08.10.2020 setzte die Bußgeldbehörde BG-Beh. Stadt Frankfurt am Main in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen pp. gegen die betroffene Person wegen einer am 03.10.2020 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 120.0 Euro und ein Fahrverbot von None Monaten fest wegen des folgenden Vorwurfs: Sie missachteten als Radfahre[…]


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