Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonbuch: Irreführende Eintragung wettbewerbswidrig?!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Köln
Az.: 6 U 83/03
Urteil vom 19.12.2003

Die Herausgeber und Verleger eines elektronischen Telefonbuchs, die dabei ihren Eintragungspflichten nach dem TKG nachkommen, sind wettbewerbsrechtlich für irreführende Angaben in den Kundenverzeichnisses erst dann verantwortlich, wenn nach einer konkreten Abmahnung die Rechtsverletzung offenkundig ist. Prüfungspflichten schon vor der Eintragung bestehen insoweit grundsätzlich nicht.

Begründung:
I.
Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit Sitz in. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Nebenintervenientin, die Firma, zählt zu ihren Tochtergesellschaften. Sie ist Herausgeberin und Verlegerin der elektronischen wie auch der Print-Telefonverzeichnisse der Beklagten. Namentlich stellt die Nebenintervenientin eine sog. Suchmaschine bereit, mittels derer durch Verkopplung von Stichworten bzw. Suchbegriffen mit Inhalten einzelne Eintragungen in elektronischen Telefonbüchern aufgefunden werden können. Durch die Eingabe unter anderem des Suchbegriffs „Straßenverkehrsamt“ und des Ortes „…“ erschien im Internet-Telefonbuch „Gelbe Seiten/Das Örtliche/t-info“ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Telefonnummer des Straßenverkehrsamts auch die Telefonnummer 0xxxx eines privaten Anbieters, der dort unter der Bezeichnung „Straßenverkehrs/AmtAuskunft An,- Ab- Ummeldeformalitäten Auskunft“ eingetragen war. Diese Eintragung beanstandete der Landrat des Kreises mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09.04.2002 (Bl. 229 f. d.A.) als unlauter. In dem Schreiben, dessen Zugang in ihrer Rechtsabteilung die Beklagte bestreitet, heißt es unter anderem:
“ … bezugnehmend auf den bisher geführten Schriftverkehr weise ich Sie erneut darauf hin, dass in Ihrem Internet-Telefonbuch unter den eindeutigen Suchbegriffen „Straßenverkehrsamt“, Straßenverkehrsbehörde“ und „Straßenverkehrsabteilung“ in „“ jeweils auch die Einträge „STRASSENVERKEHRS/AMTAUSKUNFT AN-; AB-UMMELDEFORMALITÄTEN Auskunft xxxxxxxxxx“ und „STRASSENVERKEHRS/INFO Z. KFZ ZULASSUNGSSTELLE; FÜHRERSCHEIN U: KFZ; FORMALITÄTEN xxxxxxxxxx“ angegeben werden.
Diese Bezeichnungen lassen Auskunftssuchende glauben, es handele sich um Telefonanschlüsse der Abteilung Straßenverkehr d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv