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Eine strafrechtliche Verurteilung eines Erben kann durchaus Auswirkungen auf dessen Erbanspruch haben, allerdings kommt es dabei auf die konkreten Umstände an:
- Grundsätzlich bleibt der Erbanspruch eines Erben auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung bestehen. Das Erbrecht knüpft nicht an die Straffreiheit des Erben an.
- Allerdings kann ein Erbe nach § 2339 BGB für erbunwürdig erklärt werden, wenn er sich einer schweren vorsätzlichen Straftat gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, dessen Lebenspartner oder einen anderen Abkömmling des Erblassers schuldig gemacht hat. Dies gilt insbesondere bei Tötungsdelikten wie Mord oder Totschlag.
- Die Erbunwürdigkeit muss von einem Berechtigten, z.B. einem Miterben, innerhalb einer Frist von 5 Jahren durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden. Sie tritt nicht automatisch ein.
- Wurde der Erbe wegen einer solchen Straftat verurteilt, kann dies als Beweis für die Erbunwürdigkeit dienen. Das Zivilgericht ist an die strafrechtliche Verurteilung aber nicht gebunden.
- In besonderen Fällen kann auch eine Einziehung des Nachlasses im Strafverfahren in Betracht kommen, wenn der Erblasser durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde und der Erbe Anstifter oder Gehilfe des Täters war. Dann geht der Nachlass auf den Staat über.
- Andere Straftaten, die nicht gegen den Erblasser oder dessen Familie gerichtet sind, führen in der Regel nicht zum Verlust des Erbanspruchs. Eine Ausnahme kann die Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Erbschaft sein.
Zusammengefasst hängt es also von der Art und Schwere der Straftat sowie von der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit ab, ob eine strafrechtliche Verurteilung den Erbanspruch beeinträchtigt. In den meisten Fällen bleibt der Erbanspruch aber bestehen.
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