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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechselbezüglichkeit Ehegattentestament

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Änderung Testamentsvollstrecker durch Überlebenden
AG Flensburg – Az.: 8 VI 735/18 – Beschluss vom 13.11.2018

1. Die zur Begründung des Antrags vom 14.06.2018 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Beantragtes Testamentsvollstreckerzeugnis: Frau Rechtsanwältin H. K., geb. G., geboren 1957, F. ist zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der M. K., geb. N., geboren 1930, verstorben 2017, letzte Anschrift: F.. ernannt worden. Der Testamentsvollstreckerin sind keine Beschränkungen auferlegt worden.

2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die am 1930 geborene und am 2017 verstorbene M.K. errichtete mit ihrem am 2012 vorverstorbenen Ehemann H.-W. W. K.K.am 29.06.2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem die Eheleute jeweils ihre gemeinsamen Kinder zu ihren Erben zu je 1/3 einsetzten. Als Vorausvermächtnis erhielt der jeweils Überlebende vom Erstversterbenden alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Sachen, soweit sie in dessen Eigentum stehen. Im Übrigen wurden Vermächtnisse zugunsten der Tochter S. K. ausgesprochen. Gemäß Ziff. 3 des Testaments sollten sämtliche Bestimmungen des Testaments wechselbezüglich sein. Unter Ziff. 4 ordneten die Eheleute Testamentsvollstreckung an. Der Ehemann setzte den Sohn Dr. M. K. zum Testamentsvollstrecker ein, die Erblasserin selbst setzte zunächst ihren Ehemann, hilfsweise den Sohn Dr. M. K. zum Testamentsvollstrecker ein. Dieser sollte die Aufgabe jeweils unentgeltlich ausüben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Testament vom 29.06.2001, Bl. 46 ff. d. A. 8 IV 55-56/18 verwiesen.

Am 21.09.2007 errichteten sie ergänzend einen notariellen Erbvertrag, mit dem sie jedoch ausdrücklich das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament nicht ändern wollten. Es wurde lediglich ein Vermächtnis in Form einer Darlehensforderung gegenüber dem Sohn Dr. M.K. ausgesprochen.

Am 09.04.2015 errichtete die Erblasserin allein ein neues ergänzendes notarielles Testament, mit dem sie das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament dahingehend ergänzte, dass sie die Testamentsvollstreckereinsetzung vom 29.06.2001 wiederrief, nämlich die Einsetzung ihres Sohnes Dr. M. K. als Testamentsvollstrecker. Zur Testamentsv[…]


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