LG Berlin
Az: 49 S 106/10
Urteil vom 26.01.2011
Leitsatz:
Alarmiert ein Mieter die Feuerwehr wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in einer Nachbarwohnung bestehen, haftet er nicht für Schäden, die durch die Feuerwehr (z.B. durch das Aufbrechen der Wohnungstüre) verursacht werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Spandau – 6 C 304/10 – vom 28. Juni 2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten in Höhe von 1.006,81 € für die Erneuerung der Wohnungstür ihrer Mieterin …. . Die Tür wurde bei einem Feuerwehreinsatz am 13.11.2009 zerstört. Die Beklagte hatte die Feuerwehr alarmiert, weil sie annahm, Frau … sei in Gefahr. Sie hatte zweimal versucht, diese telefonisch zu erreichen. Die Feuerwehr, auf deren Klingeln niemand antwortete, hatte bei der Beklagten nachgefragt und darauf hingewiesen, dass die Wohnungstür aufgebrochen werden müsse.
Die Beklagte hat behauptet, bei dem ersten Anruf bei Frau … habe sie ein Stöhnen und Jammern im Telefon vernommen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung verurteilt, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr sei die Beschädigung der Tür durch die Feuerwehr zuzurechnen, und sie habe auch fahrlässig gehandelt, denn sie habe nicht substantiiert darlegen können, dass die Annahme einer Notstandssituation für sie unvermeidbar war.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, wie erkannt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Beklagte persönlich angehört. Sie hat die Darstellung hinsichtlich der Telefonate wiederholt und vertieft; auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Januar 2011 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klage ist abzuweise[…]