OLG Celle – Az.: 14 U 93/20 – Urteil vom 25.11.2020
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <19 O 74/19> wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.832,10 EUR festgesetzt.
Gründe
(§§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO):
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten 122,53 EUR nebst Zinsen hinaus weitere Zahlungen zu erbringen. Die Voraussetzungen für weitergehende Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 BGB anlässlich des Unfallgeschehens vom 6. April 2018 in Hamburg sind nicht erfüllt. Im Einzelnen:
1. Reparaturkostenbestätigung
(Symbolfoto: Von Nomad_Soul/Shutterstock.com)Die geltend gemachten 45,22 EUR für die Reparaturkostenbestätigung vom 12. Juli 2018 (Anlagen K 3 und K 4) hat die Einzelrichterin zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kosten für eine Reparaturbestätigung regelmäßig nicht vom Schadensverursacher erstattet werden müssen:
So hat das OLG Frankfurt [Urteil vom 20. Oktober 2016 – 1 U 195/15 –, Orientierungssatz und Rn. 7 bis 9, zitiert nach juris] ausgeführt, mit einer solchen Bestätigung lasse sich faktisch nichts nachweisen, wenn sie keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum oder zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthalte; ohne vorherige Aufforderung hierzu seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung liege in der Einholung einer solchen Bestätigung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof [Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16 –, Leitsatz und Rn. 5, 8 und 10, zitiert nach juris] hält die Kosten einer Reparaturbestätigung ebenfalls für nicht ers[…]