BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 169/03
Urteil vom 26.05.2004
Leitsatz:
Zur Anwendbarkeit einer Mietvertragsklausel nach der für die Betriebskosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaßstab gilt, auf eine zu entrichtende Grundsteuer.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. August 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22. November 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.990,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.518,43 € seit dem 18. Januar 2002 und aus 472,26 € seit dem 22. Juli 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres Mietverhältnisses über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in den Betriebskostenabrechnungen der Beklagten.
Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Beklagten eine in einer größeren Wohnanlage gelegene Wohnung in B. und leistete eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 €. Nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags vom 7. September 1999 hatte die Klägerin für die im Nettomietpreis nicht enthaltenen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) einen monatlichen Vorschuß zu entrichten; als Abrechnungszeitraum war der 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres vereinbart. § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthält folgende formularmäßige Bestimmung:
„Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung – mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten – gilt als vereinbart
a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) ……………………“
Zu Buchstabe a) enthält das Formular eine Fußnote mit dem Inhalt „Nichtzutreffendes streichen“; unter Buchstabe b) ist in dem mit Punkten versehen[…]