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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beratungspflicht über Wechselmöglichkeit in Basistarif in privater Krankenversicherung:

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 82/18 – Urteil vom 07.02.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 13.08.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2016.

Der – unter rechtlicher Betreuung stehende – Beklagte unterhält als Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung bei der Klägerin, welche die Anforderungen einer Pflichtversicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG erfüllt.

Aufgrund von Beitragsrückständen kam es nach Mahnung des Beklagten gemäß § 193 Abs. 6 VVG zu einem Ruhen des Vertrages und Einstufung des Beklagten in den Notlagentarif. Im Zeitraum Januar 2014 bis November 2015 zahlte der Beklagte die im Notlagentarif geschuldeten Versicherungsbeiträge von 23 x 99,14 € – insgesamt 2.280,22 € – nicht.

Ab dem Dezember 2015 trat Hilfebedürftigkeit des Beklagten ein. Mit – erst im Berufungsrechtszug vorgelegten – Schreiben an den Betreuer des Beklagten vom 08.02.2016 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.01.2019, Bl. 143 d. A.) teilte die Klägerin u. a. Folgendes mit:

„Sie haben uns per Bescheid des Jobcenters Schleswig-Flensburg vom 29. Dezember 2015 über die Hilfebedürftigkeit von Herrn Matthias D informiert. Der Vertrag wird daher gemäß dem beigefügten Versicherungsschein entsprechend angepasst.“

Dieser Bescheinigung beigefügt war ein Versicherungsschein vom 09.02.2016, der ab dem 01.02.2015 eine Versicherung des Beklagten im Ursprungstarif vorsah, welcher vor Ruhen des Vertrages und Eintritt in den Notlagentarif gegolten hatte. Auf Anlage K 5 (Bl. 118 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Der zuständige Sozialleistungsträger (jobcenter Schleswig-Flensburg) zahlte an die Klägerin im Zeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2016 monatliche Zuschüsse auf die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 x 332,64 €. Auf die Bescheinigung des jobcenters (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.03.2018, Bl. 46 f. d. A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte selbst leistete keine Zahlungen an die Klägerin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr für den Zeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2016 auch unter Anrechnung der vorgenannten Zuschüsse weitere Versicherungsbeiträge zustünden. Denn mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit habe gemäß § 193 Ab[…]


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