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Schadensersatz wegen mangelhafter Dämmung einer Gebäudeaußenwand

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 126/09 – Urteil vom 16.03.2011

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2009 – 5 O 114/08 – teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.365,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten aufgrund eines Werkvertrages.

Der Beklagte brachte an einer Gartenlaube (vgl. 32 BA) der Klägerin eine Außendämmung an und berechnete ihr hierfür 4.953,38 € brutto (vgl. 9 GA). Eine mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2007 (vgl. 6 BA) gesetzte Nacherfüllungsfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.11.2007 ließ er ungenutzt verstreichen. In einem Beweissicherungsverfahren – LG Potsdam 5 OH 1/08 – bestätigte der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing. S… das Vorhandensein erheblicher Verarbeitungsmängel einer Außendämmung und ermittelte die Mängelbeseitigungskosten auf 5.866,31 € brutto (vgl. 74 BA).

Diesen Betrag hat die Klägerin erstinstanzlich beansprucht.

Der Beklagte hat seiner Mängelhaftung Arbeitsanweisungen und Vorgaben der Klägerin oder deren Lebensgefährten entgegengehalten und hilfsweise restlichen Werklohn in Höhe von 2.953,38 € zur Aufrechnung gestellt.

(Symbolfoto: Von Dagmara_K/Shutterstock.com)

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin habe einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, da dieser eine fachgerechte Außendämmung geschuldet habe, wie die Auslegung ergebe (§§ 133, 157 BGB), und dessen Arbeiten wegen fehlender Eignung zur Außendämmung mangelhaft gewesen seien, wie der Sachverständige festgestellt habe. Die Arbeitsanweisun[…]


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