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Altbauwohnung – Hinnahme von Mängeln und Mietminderung

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Landgericht Karlsruhe
Az: 9 S 157/05
Urteil vom 23.09.2005
Vorinstanz: AG Karlsruhe, Az.: 7 C 69/04

Hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2005 – Aktenzeichen: 7 C 69/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte, die ihnen eine Altbauwohnung in K vermietet hat, auf Beseitigung von Mängeln an Fenstern und Türen dieser Wohnung in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend die Auszahlung der von den Klägern wegen der Mängel einbehaltenen Minderungsbeträge; sie macht außerdem einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietkaution geltend und verlangt Schadensersatz für die Beschädigung eines Badezimmerfensters durch Spritzwasser.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Mängelbeseitigung zu, da die Fenster und Türen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dem Wärmeschutzniveau entsprächen, das zur Zeit der Errichtung des Gebäudes üblich gewesen sei. Aus dem gleichen Grund hätten die Kläger auch die Miete nicht mindern dürfen. Aus dem Mietvertrag ergebe sich außerdem die Verpflichtung der Kläger, den Restbetrag der vereinbarten Kaution zu zahlen. Schließlich müssten sie die Reparaturkosten des Badezimmerfensters erstatten, weil sie verpflichtet gewesen seien, das Fenster durch einen Vorhang oder durch Abwischen vor Feuchtigkeitsschäden zu schützen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Zu den Mängeln machen sie geltend, die Beklagte sei auch im Altbau zur Abdichtung der Fenster verpflichtet, weil die Wohnung sonst nicht dem für ein zeitgemäßes Wohnen vorauszusetzenden Mindeststandard genüge. Eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Kaution bestehe nicht, weil sich aus der Randnotiz „2 M“ an dem Formularmietvertrag ergebe, dass die Kläger nur zwei Monatsmieten Kaution hätten bezahlen sollen. Soweit das Amtsgericht die Kläger zum Schadensersatz wegen der Beschädigung des Badezimmerfensters verpflichtet habe, seien die Obhutspflichten des Mieters überspannt worden.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Karls[…]


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