BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 33/03
Urteil vom 06.08.2003
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2002 – 10 Sa 1030/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 1999 geendet hat.
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1976 als wissenschaftlicher Assistent an der Hochschule für, zunächst befristet, seit dem 1. November 1979 unbefristet beschäftigt. Am 3. September 1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt wurde und die Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrags durch diejenigen des BAT-O ersetzt wurden.
Die Hochschule für wurde mit Ablauf des 30. September 1992 aufgelöst. Der Kläger wurde im Rahmen des sog. Personalanpassungsverfahrens ab dem 1. Oktober 1992 am Institut für der T weiterbeschäftigt. Am 14. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen „Arbeitsvertrag für befristete wissenschaftliche Angestellte“. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
„§ 1
Herr Dr. F wird ab 01.10.1993 als wissenschaftlicher Assistent gemäß § 64 SHEG befristet bis 30.09.1996 vollbeschäftigt weiterbeschäftigt.
§ 2
Befristungsgrund:
Weiterbeschäftigung als wissenschaftlicher Assistent (§ 64 Abs. 1 bis 3 SHEG).
Dienstleistungen in Lehre und Forschung mit eigener wissenschaftlicher Qualifizierung.
…
§ 6
Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:
Durch den Abschluß dieses Arbeitsvertrages wird das Arbeitsverhältnis mit den oben genannten Bedingungen weitergeführt. Davon wird die Möglichkeit der Verlängerung gemäß § 64 Abs. 3 SHEG bzw. § 60 SHG nicht berührt.
…“
Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 beantragte der Leiter des Instituts für wissenschaftliches Rechnen die Verlängerung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger um weitere drei Jahre. In dem Schreiben heißt es, der Kläger erfülle alle Voraussetzungen, um die Habilitation in den nächsten drei Jah[…]