Landgericht Aachen
Az: 11 O 367/10
Urteil vom 23.02.2011
Der Beklagte wird verurteit, an die Klägerin 22,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervation trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Einziehung ärztlicher Forderungen.
Der Beklagte befand sich vom 28.05.2009 bis zum 17.12.2009 in zahnärztlicher Behandlung der…… Der Beklagte ist bei der Streitverkündeten privat krankenversichert.
Honoraransprüche aus dieser zahnärztlichen Behandlung traten die Behandler an die Klägerin ab. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.01.2009 sein Einverständnis zur Abtretung.
Mit Schreiben vom 04.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 17.946,87 € in Rechnung. In dem Schreiben werden die erbrachten Leistungen, die von dem Beklagten unstreitig erbracht wurden, aufgelistet.
Am 08.02.2010 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 12.125,96 €.
Mit Schreiben vom 09.02.2010, das mit „1. Mahnung“ überschrieben ist, erinnerte die
Klägerin den Beklagten an die Zahlung des offenen Betrags. Mit Schreiben vom 11.02.2010 teilte die Streitverkündete der Klägerin mit, dass die Rechnung vom 04.01.2010 überhöht sei.
Am 04.03.2010 stornierte die Zahnarztpraxis einen Teil der Rechnung in Höhe von 55,00 €.
Mit Schreiben vom 24.03.2010 erfolgte eine weitere Erinnerung der Klägerin. Hierbei wurde die Korrektur des Rechnungsbetrags zugunsten des Beklagten von 55,- € berücksichtigt und dem Kläger eine Mahngebühr von 6,50 € berechnet.
Am […]